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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 405/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 8 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
2 ARs 405/09 2 AR 232/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sachzusammenhangs untunlich.
Ende der Entscheidung
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