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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 41/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
2 ARs 41/09 2 AR 26/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 24. Februar 2009 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. November 2008 - Az.: 1 Ws 216/08 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2009 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.
Ende der Entscheidung
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