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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 2 ARs 412/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 683 a Js 75811/96 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hannover
Az.: 226/236-689/96 Amtsgericht Hannover
Az.: 33 AR 20/98 Amtsgericht Göttingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. September 1998 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Das Amtsgericht Göttingen ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Die Abgabe durch das Amtsgericht Hannover ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Göttingen bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BGH NStZ 1993, 200).
Ende der Entscheidung
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