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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 417/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 463 Abs. 6 | |
StPO § 462 a Abs. 1 | |
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StGB § 68 d |
2 ARs 417/03 2 AR 275/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Januar 2004
in dem Führungsaufsichtsverfahren
des
Az.: 205 VRs 6101/93 Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 546 StVK 762/03 Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - Az.: 2 NöStVK 531/98 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die Ausübung der Führungsaufsicht zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsentscheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."
Ende der Entscheidung
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