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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 417/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 463 Abs. 6
StPO § 462 a Abs. 1
StPO § 462 a Abs. 4
StGB § 68 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 417/03 2 AR 275/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 16. Januar 2004

in dem Führungsaufsichtsverfahren

des

Az.: 205 VRs 6101/93 Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 546 StVK 762/03 Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - Az.: 2 NöStVK 531/98 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die Ausübung der Führungsaufsicht zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsentscheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."



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