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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 418/03
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 85 Abs. 2
JGG § 85 Abs. 5
StPO § 456 a Abs. 1
StPO § 456 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 418/03 2 AR 276/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Krefeld vom 10. Juli 2002 ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Köln.

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld hat die polnische Staatsangehörige K. durch Urteil vom 10. Juli 2002 wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. K. befand sich in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungshaft, die mit Rechtskraft des Urteils (10. Juli 2002) in Strafhaft überging. Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt forderte die Akten an, da die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG auf ihn übergegangen sei.

Am 23. September 2002 erließ der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts Krefeld einen Beschluß, wonach gemäß § 456 a Abs. 1 StPO ab 30. September 2002 von der Vollstreckung der Jugendstrafe abgesehen werden könne, da die Verurteilte aufgrund einer Ausweisungsverfügung der Stadt Krefeld in ihr Heimatland Polen auszuweisen sei. Die Verurteilte wurde am 9. Oktober 2002 entlassen und der Ausländerbehörde zur Abschiebung übergeben. Diese erfolgte am 10. Oktober 2002.

Die Amtsgerichte Krefeld und Köln streiten sich darüber, wer für die weiteren - möglicherweise erforderlich werdenden (§ 456 a Abs. 2 StPO) - Entscheidungen zuständig ist.

Durch Beschluß vom 13. März 2003 hat das Amtsgericht Köln die Vollstreckungsleitung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Jugendrichter beim Amtsgericht Krefeld abgegeben.

Da das Amtsgericht Krefeld die Übernahme verweigert, hat das Amtsgericht Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

II. Zutreffend ist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. Januar 2004 davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof in dieser Sache zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen ist und daß bereits jetzt ein rechtliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeit besteht.

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Krefeld vom 10. Juli 2002 ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Köln.

Da ausschließlich aus der Verurteilung vom 10. Juli 2002 Jugendstrafe vollstreckt wurde, ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG die Zuständigkeit auf das Amtsgericht Köln übergegangen, weil die Verurteilte in der dortigen Justizvollzugsanstalt einsaß. Darüber sind sich die beteiligten Gerichte auch einig. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Übergang der Vollstreckung ist nicht dadurch rückgängig gemacht worden, daß das Amtsgericht Krefeld später einen Beschluß nach § 456 a Abs. 1 StPO erlassen hat. Ein unzuständiges Gericht kann nicht durch Erlaß einer Entscheidung die kraft Gesetzes verlorene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Mag auch die - nicht angefochtene - Entscheidung wirksam sein, führt sie hier jedoch nicht dazu, daß das Amtsgericht Krefeld für die weiteren Entscheidungen zuständig wurde. Auch die Abgabe gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Köln an das Amtsgericht Krefeld hat keinen Übergang der Zuständigkeit bewirkt. Es ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG dargetan (vgl. auch OLG Hamm MDR 1983, 602). Daß das Amtsgericht Krefeld, ohne zuständig zu sein, noch einen Beschluß nach § 456 a StPO erlassen hat, stellt - jedenfalls allein - noch keinen wichtigen Grund dar. Der in erster Linie maßgebliche Gesichtspunkt der Vollzugsnähe spricht im vorliegenden Fall gerade nicht für eine Abgabe nach Krefeld, da die Verurteilte nur in Köln eingesessen ist.



Ende der Entscheidung

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