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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 418/99
Rechtsgebiete: GKG, StPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 2
StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
GKG § 5 Abs. 1 Satz 2 StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten gegen den Ansatz der Kosten eines nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erhobenen Sachverständigengutachtens in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ist das Gericht der ersten Instanz zuständig.

BGH, Beschl. vom 10. November 1999 - 2 ARs 418/99 - LG Koblenz


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 418/99 2 AR 185/99

vom

10. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Az.: 2103 Js 11901/97 Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 110 VRs 9429/98 Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 560 E5 - 26/99 Landgericht Koblenz Az.: 4101 E - 2/99 Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Az.: 4 StVK 308/98 Bew Landgericht Detmold

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 1999 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 21. April 1999 ist das Landgericht Koblenz zuständig.

Gründe:

I.

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten am 12. Dezember 1997 zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die Restfreiheitsstrafe mit Wirkung vom 23. März 1999 zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ein psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt, für das der Sachverständige 2.424,04 DM berechnet hat. U.a. diesen Betrag hat die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Kostenrechnung vom 21. April 1999 dem Verurteilten in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet sich seine Erinnerung, der die Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen hat. Das Landgericht Koblenz als erkennendes Gericht und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold haben ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten verneint.

II.

Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GKG das Landgericht Koblenz als das Gericht der ersten Instanz zuständig.

Die Kosten des von der Strafvollstreckungskammer Detmold eingeholten Sachverständigengutachtens sind gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach § 454 StPO. In einem solchen Verfahren werden nach § 1 Abs. 1 Buchst. a GKG Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben (so auch OLG Koblenz 1. Strafsenat NStZ-RR 1997, 224 = StraFo 1997, 350 = Rpfleger 1997, 403 = JBlRP 1997, 482). Ein Ansatz der Kosten für das Sachverständigengutachten als Justizverwaltungskosten nach der Justizverwaltungskostenordnung kommt danach ebensowenig in Betracht (a.A. OLG Koblenz 2. Strafsenat NStZ 1997, 256) wie eine Entscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung.

Sind die Kosten für das gerichtliche Verfahren - wie im vorliegenden Fall - bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GKG das Gericht erster Instanz, hier also das Landgericht Koblenz. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold hat ihre Zuständigkeit danach zu Recht verneint.

Ende der Entscheidung

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