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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 425/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 164 Js 409/07 Staatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzulässig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gummersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre.
Ende der Entscheidung
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