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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 425/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 453 | |
StPO § 462a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Verkehrsvergehens
Az.: 706 Ds 501/98 Amtsgericht Köln Az.: 21 AR 47/99 Amtsgericht Solingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen obliegen dem Amtsgericht Solingen.
Gründe:
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 1999 ausgeführt hat:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln ist gemäß § 462a Abs. 2 StPO für das Amtsgericht Solingen bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 200; Beschl. v. 20. August 1997 - 2 ARs 267/97). Soweit sich das Amtsgericht Solingen für seine gegenteilige Ansicht im Anschluß an die von ihm zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGH NJW 1958, 560 beruft, ist zu bemerken, daß diese Entscheidung schon seit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum StGB (EGStGB) vom 2. März 1974 am 1. Januar 1975 überholt ist."
Ende der Entscheidung
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