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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 430/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Raubes und sexueller Nötigung
Az.: 40 Js 757/02 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 3 StVK 716/05 Landgericht - 3. Strafvollstreckungskammer - Wuppertal
Az.: StVK 773/05 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. August 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.
Gründe:
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 14. November 2005 an.
Ende der Entscheidung
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