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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 433/04
Rechtsgebiete: BtMG, StPO
Vorschriften:
BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1 | |
BtMG § 36 | |
BtMG § 36 Abs. 5 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. | |
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 4 |
2 ARs 433/04 2 AR 263/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2005
in den Strafvollstreckungssachen
gegen
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO
Az.: 21 VRs 17889/01 Staatsanwaltschaft Ingolstadt Az.: 6 VRs 1731/00 Staatsanwaltschaft Bayreuth
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 (2 Ns 6 Js 1731/00) beziehen, ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zuständig.
2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19. Juni 2002 beziehen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 beziehen, ist die vorlegende Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg. Diese ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Kaisheim für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (BGH NStZ-RR 2001, 343; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdnrn. 11-13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH NStZ-RR 2001, 343).
Der vom vorliegenden Gericht aufgeführte Beschluss des Oberlandesgerichts München ist mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewährungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bayreuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO in Hinsicht auf die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19. Juni 2002 beziehen, liegen nicht vor, weil nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht München insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht der beteiligten Gerichte ist. Die vollstreckungsrechtliche Regelung über die Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO kann das Fehlen dieser zwingenden Voraussetzung des § 14 StPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nicht ersetzen."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an.
Ende der Entscheidung
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