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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 433/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes
Az.: 81 Ss 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegenvorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen ist, wird diese zurückgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar, weshalb es dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, diese Entscheidungen nachzuprüfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war angesichts von deren Unanfechtbarkeit für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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