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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 433/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 22 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2005
in der Bußgeldsache
gegen
wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes
Az.: 81 Ss-OWi 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2005 - Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) verworfen.
Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden.
Alle weiteren an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge sind angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unzulässig.
Ende der Entscheidung
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