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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 436/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 8 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Mordes
Verteidiger: Rechtsanwalt P.
Az.: 90 VRs 109/97 Staatsanwaltschaft Potsdam
Az.: 359 Js 500/95 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Az.: 11 Ks 359 Js 500/95 (3/99) Landgericht Neuruppin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Berlin zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt:
"Nach Aktenlage erscheint schon zweifelhaft, ob - wie die Verteidigung behauptet - im maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung (§ 8 Abs. 1 StPO) überhaupt ein Wohnsitz des Angeklagten in Berlin bestand. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Übertragung würde - das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu beachtenden Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen. Bei der aus den Akten zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint allein die Verhandlung der Sache vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß."
Ende der Entscheidung
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