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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 44/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 04.07.2005 korrigiert: im ersten Satz der Gründe muß es statt 19. Oktober 2005 richtig 19. Oktober 2004 heißen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in der Anzeigesache
wegen Rechtsbeugung
Az.: 1350 Js 12028/04 Staatsanwaltschaft Cottbus
Az.: 5500 Zs 94/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Az.: 2 Ws 183/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2005 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 Ws 183/04 - mit Beschluß vom 3. März 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. März 2005, die als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO anzusehen ist.
Der Antrag gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen.
Ende der Entscheidung
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