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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 443/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 453
StPO § 454
StPO § 454a
StPO § 462
StPO § 462a Abs. 2 S. 1
StPO § 462a Abs. 3 S. 2
StPO § 462a Abs. 4
StPO § 462a Abs. 4 S. 1
StPO § 462a Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 443/05 2 AR 221/05

vom 30. November 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 32 Ds 315 Js 1863/99 (234/99) BewH und 31 AR 9/04 Amtsgericht Elmshorn

Az.: 2314 Js 1121/01 Staatsanwaltschaft Hamburg

Az.: 135 AR 10/04 Amtsgericht Hamburg

Az.: 6 OBL 27/05 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Dem Amtsgericht Hamburg obliegt die weitere Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2003.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Der Verurteilte wurde am 23. Januar 2003 vom Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahl in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Amtsgericht Elmshorn hatte den Verurteilten bereits am 31. Mai 2000 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2003 wurde am 6. August 2004 vom Amtsgericht Elmshorn übernommen (Bewährungsheft Bl. 26). Am 13. Dezember 2004 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil vom 31. Mai 2000 durch das Amtsgericht Elmshorn erlassen (Bewährungsheft Bl. 40). Das Amtsgericht Elmshorn bat das Amtsgericht Hamburg deshalb mit Verfügung vom 15. August 2005, die Bewährungsaufsicht wieder zu übernehmen, nachdem die durch §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration beim Amtsgericht Elmshorn entfallen sei (Bewährungsheft Bl. 54f). Das Amtsgericht Hamburg ist der Meinung, der Erlass der Strafe vom 31. Mai 2000 beende die Zuständigkeitskonzentration beim Amtsgericht Elmshorn nicht (Bewährungsheft Bl. 58).

Das Amtsgericht Hamburg hat die weitere Bewährungsüberwachung durchzuführen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nicht (mehr) nach § 462a Abs. 4 StPO, sondern nach § 462a Abs. 2 S. 1 StPO. Die in § 462a Abs. 4 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration setzt voraus, dass bezüglich mehrerer Verurteilungen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach §§ 453, 454, 454a oder 462 StPO zu treffen sind. Nur für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (Senat NStZ 1999, 215; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rn. 34). Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1; Senat aaO). So liegt der Fall hier. Nachträgliche Entscheidungen stehen nur noch bei dem Amtsgericht Hamburg an. Das Amtsgericht Elmshorn hatte die am 31. Mai 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erlassen, die gemäß §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO die dortige Zuständigkeit begründet hatte. Die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht demnach nicht mehr."

Dem schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung an, bei der die Zuständigkeitskonzentration nur für zwei Strafen begründet war und die Bewährungsüberwachung nach dem Erlass einer der beiden Strafen nur noch eine Strafe betrifft.

Ende der Entscheidung

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