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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 446/05
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 30 Js 6899/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal
Az.: Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden
Az.: 10 a Ds 30 Js 6899/05 Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 15. August 2005 wird aufgehoben;
2. die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. P. lebt bereits seit dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in S. (Bl. 33 R). Eine Entlassung ist noch nicht in Sicht (Bl. 39 d.A.). Nach Abschluss der Maßnahme will der Angeklagte in der Nähe von S. bleiben (Bl. 33 R, 39 d.A.). Er räumt den Anklagevorwurf ein. Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Hann. Münden zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."
Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist.
Ende der Entscheidung
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