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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 46/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 58 Abs. 1 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2006
in der Bewährungssache
Az.: 661 VRJs 5/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 8 BRs 14/05 Amtsgericht Winsen (Luhe)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte dauerhaft im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wohnhaft ist und Kontakt zum dortigen Bewährungshelfer hält (BGH bei Böhm NStZ 1997, 483; NStZ-RR 2001, 324)."
Ende der Entscheidung
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