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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 46/06
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 58 Abs. 1
JGG § 58 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 46/06 2 AR 30/06

vom 7. März 2006

in der Bewährungssache

Az.: 661 VRJs 5/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 8 BRs 14/05 Amtsgericht Winsen (Luhe)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte dauerhaft im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wohnhaft ist und Kontakt zum dortigen Bewährungshelfer hält (BGH bei Böhm NStZ 1997, 483; NStZ-RR 2001, 324)."

Ende der Entscheidung

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