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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 460/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 | |
StPO § 4 | |
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung
Az.: 6 Js 83707/02 Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 105 Ls 6 Js 83707/02 Amtsgericht Stuttgart
Az.: 81 Js 440/04 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 502-10/04 - 81 Js 440/04 Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren 105 Ls 6 Js 83707/02, anhängig beim Amtsgericht Stuttgart, wird zu dem beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren 502-10/04 - 81 Js 440/04 verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Stuttgart hat am 17. November 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Landgericht Berlin am 24. Oktober 2005. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Sachen zu verbinden.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht Stuttgart anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die Staatsanwaltschaften Stuttgart und Berlin sowie die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin haben der Ankündigung des Amtsgerichts Stuttgart im Schreiben vom 13. Januar 2005, eine Verfahrensverbindung zu dem vor dem Landgericht Berlin anhängigen Verfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung zu erwirken, nicht widersprochen.
Ende der Entscheidung
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