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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 461/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 461/04 2 AR 294/04

Bundesgerichtshof BESCHLUSS

vom 9. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Erschleichens von Leistungen

Az.: 92 VRs 12 Js 27417/03 Staatsanwaltschaft Tübingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 - Az.: 4 Ws 259/2004 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Beschlüsse von Oberlandesgerichten, die eine Verhaftung betreffen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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