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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 463/06
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 132 Abs. 3 | |
GVG § 132 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG für eine Vorlage an die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht vor.
Ende der Entscheidung
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