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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 463/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2006
in der Justizverwaltungssache
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 1 Zs 950/06 - 4 VAs 42/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.
Ende der Entscheidung
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