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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: 2 ARs 466/98
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO
Vorschriften:
StVollzG § 120 Abs. 1 | |
StPO § 14 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. November 1998
in der Strafvollzugssache
Az.: 3 StVK 38/93 (44) Landgericht Regensburg
Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing
Az.: StVK 877/98 (3. UH) Landgericht Bayreuth
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. November 1998 beschlossen:
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth.
Gründe:
Der Antragsteller war zunächst Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Straubing, im April 1998 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Bayreuth verlegt. Seinen Antrag auf Aushändigung eines "Orion-Kalender - Extrascharf" hatte die Justizvollzugsanstalt Straubing mit Bescheid vom 29. Januar 1998 abgelehnt. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller weiterhin die Aushändigung des Kalenders begehrt, hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in Straubing das Verfahren mit Beschluß vom 13. Juli 1997 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth abgegeben und - nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth die Übernahme mit Beschluß vom 16. Juli 1998 abgelehnt hat - durch Beschluß vom 7. September 1998 die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth die Sache zu entscheiden hat und dazu ausgeführt:
"An dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz ist grundsätzlich die Strafvollzugsbehörde beteiligt, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat (BGH NStZ 1996, 207). Wird der Antragsteller aber, nachdem er das gerichtliche Verfahren anhängig gemacht hat, in eine andere Anstalt verlegt, dann ist es, wenn der Betroffene mit seinem Begehren anstrebt, daß die Anstalt zu einer bestimmten (künftigen) Maßnahme verpflichtet wird, es also nicht allein um eine (oder die) in der Vergangenheit erfolgte Anordnung geht, auf seinen Antrag (vgl. BGHSt 36, 313) an die Strafvollstreckungskammer zu verweisen, in der diese Anstalt liegt (BGHSt 36, 33).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dem Antragsteller geht es nicht nur um die Feststellung der (angeblichen) Rechtswidrigkeit der ursprünglich mit seinem Einverständnis getroffenen Maßnahme, den Orion-Kalender 1998 - Extrascharf zu seiner Habe zu nehmen. Begehrt wird vielmehr vor allem die nunmehrige Aushändigung an ihn. Adressat eines solchen Begehrens auf Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung kann aber grundsätzlich nur die Haftanstalt sein, in der der Antragsteller nunmehr einsitzt. Daß zur Durchsetzung eines solchen Begehrens nach Verlegung in eine andere Anstalt grundsätzlich (auf Antrag) die Verweisung zulässig ist, es dazu also nicht, wie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth meint, erst der Stellung eines neuen Antrags nach Erledigterklärung des anhängigen Verfahrens bedarf, ist in den vorstehend zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats dargetan und eingehend begründet. Dazu bedarf es ergänzender Darlegungen daher nicht mehr."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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