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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 467/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 81g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Zeile 2 der Gründe statt § 81 a StPO heißen muss § 81 g StPO.

Ende der Entscheidung

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