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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 467/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 81 a | |
StPO § 300 | |
StPO § 348 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Oktober 2008
in dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
gegen
Az.: 3190 Js 34/06 Amtsgericht Hamburg
Az.: 163 Gs 651/08 Amtsgericht Hamburg
Az.: 612 Qs 79/07 Landgericht Hamburg
Az.: 1 OBL 102/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Az.: 2 Ws 7/08 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagte nach deren Verurteilung einen Beschluss gemäß § 81 a StPO erlassen, gegen den diese Beschwerde eingelegt hat. Nach Rechtskraft des Urteils hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigte Beschwerde gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung der durch das Landgericht getroffenen Anordnung umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Hinweis auf § 14 StPO vorgelegt.
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 ARs 527/06 = NStZ-RR 2007, 179 - ebenfalls auf Vorlage des Amtsgerichts Hamburg - ausgeführt hat, liegen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichts nach § 14 StPO nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über ihre Zuständigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbefassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994, 23). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom Bundesgerichtshof bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; weitere Vorlagen durch das Amtsgericht Hamburg bei entsprechender Fallkonstellation wären daher untunlich.
Ende der Entscheidung
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