Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 478/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 478/06 2 AR 272/06

vom 6. Dezember 2006

in der Klageerzwingungssache

gegen

wegen Rechtsbeugung

Az.: 349 Js 11227/06 Staatsanwaltschaft Potsdam

Az.: 5500 Zs 126/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Az.: 1 Ws 118/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. November 2006 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode und Rothfuß wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht hat (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Soweit der Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Senats als befangen ablehnt, ist das Gesuch gegenstandslos, weil diese an der zu treffenden Entscheidung nicht mitwirken.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 - Az.: 1 Ws 118/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück