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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: 2 ARs 487/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 453 ff. | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. November 1998
In der Strafvollstreckungssache
gegen Az.: 5 VRs 1453/97 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mannheim
Az.: 20 Ds 66/96 und 26 Ds 44/97 Amtsgericht Mannheim
Az.: 115 AR 3/98 Bew. Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 103 StVK Landgericht Köln
Az.: 32 StVK 386/98 Landgericht Krefeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 1998 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Das Landgericht Köln - Strafvollstreckungskammer - ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln für die gemäß §§ 453 ff. StPO nachträglich zu treffenden Entscheidungen zuständig ist.
Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 27. November 1996 - 20 Ds 66/96 - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. März 1997 - (12) 5 Ns 7/97 - wurde die Angeklagte rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungsüberwachung wurde im Februar 1998 an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Der dortige Bewährungshelfer teilte dem Amtsgericht Düsseldorf durch Schreiben vom 4. Juni 1998 (eingegangen am 8. Juni 1998) mit, daß die Angeklagte in der Zwischenzeit durch ein weiteres Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt und zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Köln geladen worden war. Damit war das Amtsgericht Düsseldorf mit der Frage eines möglichen Bewährungswiderrufes befaßt. Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, zum Beispiel einen Widerruf, rechtfertigen können. Die Zuständigkeit ging am 9. Juni 1998, dem Tag des Strafantritts in der Justizvollzugsanstalt Köln, auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln über (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 StPO). An deren Zuständigkeit hat sich durch die Verlegung der Verurteilten am 16. Juni 1998 in die Justizvollzugsanstalt Willich nichts geändert.
Ende der Entscheidung
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