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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 49/03
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 63 Js 159/02 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 14 Ls 13/03 Amtsgericht Kleve Az.: 27 Ls 75/02 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Siegburg vom 21. Januar 2003 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen schon deswegen nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten schon eröffnet worden ist (vgl. dazu u.a. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 - 2 ARs 310/98 m.w.N.).
Im übrigen ist eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve auch unzweckmäßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2003 zutreffend ausgeführt hat.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1999 - 2 ARs 407/99 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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