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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 494/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Dezember 1999
in der Bewährungssache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Diebstahls
Az.: 3 Ds 41 Js 1506/96 (348/96) BH Amtsgericht Delbrück Az.: 2 BRs 87/99 Amtsgericht Betzdorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Betzdorf ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Die Abgabe durch das Amtsgericht Delbrück ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Betzdorf bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1993, 200 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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