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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 495/06
Rechtsgebiete: JGG, FGG
Vorschriften:
JGG § 84 Abs. 2 | |
JGG § 110 Abs. 1 | |
FGG § 36 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2006
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 22 KLs 140/04 Landgericht Potsdam
Az.: 3.2 VRJs 27/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen
Az.: 418 AR 6/06 Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Mai 2005 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Tiergarten.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 13. November 2006 ausgeführt:
"Die örtliche Zuständigkeit für die durch Urteil des Landgerichts Potsdam verhängte Jugendstrafe bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz der Verurteilten. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung, so dass für die Einleitung der Strafvollstreckung gegen die Verurteilte, die seit dem 1. Juni 2006 in Berlin wohnhaft ist, der Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten zuständig ist. An dieser gesetzlich begründeten Zuständigkeit kann sich nichts dadurch ändern, dass irrtümlicherweise ein insoweit unzuständiger Jugendrichter bei einem anderen Amtsgericht bereits Maßnahmen zur Einleitung der - allerdings noch nicht vollzogenen - Vollstreckung ergriffen hat."
Dem tritt der Senat bei.
Die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Gnadenentscheidung bestimmt sich nach Maßgabe der Gnadenordnungen der beteiligten Länder (vgl. §§ 4 ff. Gnadenordnung des Landes Brandenburg vom 29. August 2002 [JMBl. S. 124]; § 7 Gnadenordnung von Berlin vom 1. Juni 2004 [ABl. S. 2625]).
Ende der Entscheidung
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