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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 51/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 8 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht Potsdam
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.
Ende der Entscheidung
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