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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 515/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 | |
StPO § 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 217 Js 38118/05 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 72 Js 6711/05 und 72 Js 7699/05 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 5 Ds 72 Js 6711/05 - 557/05 Amtsgericht Rheine Az.: 10 KLs 16/06 Landgericht Osnabrück Az.: 3 AR 239/06 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren des Amtsgerichts Rheine - Az.: 5 Ds 72 Js 6711/05 - 557/05 - wird zum Verfahren des Landgerichts Osnabrück - Az.: 10 KLs 16/06 - verbunden.
Gründe:
Das beim Amtsgericht Rheine anhängige Verfahren war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 3, 4 StPO zu dem bei dem Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren zu verbinden, weil in beiden Verfahren das Hauptverfahren eröffnet, das Landgericht Osnabrück zur Übernahme bereit und die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Ende der Entscheidung
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