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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 515/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 | |
StPO § 153 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Verteidiger:
Az.: 18 Js 1308/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Düsseldorf
Az.: 116 Cs 18 Js 1308/98 Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 2105 Js 32255/95 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Koblenz
Az.: 4 KLs 2105 Js 32255/95 Landgericht Koblenz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1999 gemäß § 4 StPO beschlossen:
Die Verbindung des beim Amtsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens 116 Cs 18 Js 1308/98 zu dem Verfahren 4 KLs 2105 Js 32255/95 des Landgerichts Koblenz wird abgelehnt.
Gründe:
Die vom Amtsgericht Düsseldorf erstrebte Verfahrensverbindung ist nicht sachdienlich, weil das Landgericht Koblenz das Verfahren gegen die Angeklagte N. mit Beschluß vom 5. Januar 1999 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.
Ende der Entscheidung
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