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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 515/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4
StPO § 153 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 515/98

vom

15. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Verteidiger:

Az.: 18 Js 1308/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Düsseldorf

Az.: 116 Cs 18 Js 1308/98 Amtsgericht Düsseldorf

Az.: 2105 Js 32255/95 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Koblenz

Az.: 4 KLs 2105 Js 32255/95 Landgericht Koblenz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1999 gemäß § 4 StPO beschlossen:

Die Verbindung des beim Amtsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens 116 Cs 18 Js 1308/98 zu dem Verfahren 4 KLs 2105 Js 32255/95 des Landgerichts Koblenz wird abgelehnt.

Gründe:

Die vom Amtsgericht Düsseldorf erstrebte Verfahrensverbindung ist nicht sachdienlich, weil das Landgericht Koblenz das Verfahren gegen die Angeklagte N. mit Beschluß vom 5. Januar 1999 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.



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