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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 516/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 453 | |
StPO § 454 | |
StPO § 454 a | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 104 Js 740/95 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg Az.: 5 Ds 315 Js 132847/97 und 5 Ds 315 Js 133918/97 Amtsgericht Augsburg Az.: 618-105/96 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 128 Js 379/95 (6202) Landgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1999 beschlossen:
Das Amtsgericht Hamburg ist zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg auf Widerruf der im Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 1996 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Das Amtsgericht Hamburg übertrug die Bewährungsaufsicht am 9. September 1997 gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO auf das Amtsgericht Augsburg als das zuständige Wohnsitzgericht (BewH Bl. 7). Mit Beschluß vom 2. September 1998 erfolgte durch dieses Gericht die Rückübertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg, weil der Verurteilte im Amtsgerichtsbezirk Augsburg nicht mehr wohnhaft ist. Zu dieser Rückübertragung war das Amtsgericht Augsburg an sich nicht berechtigt (vgl. KKStPO - Fischer § 462 a Rdn. 29); sie ist gleichwohl wirksam, weil das Amtsgericht Hamburg als das erkennende Gericht befugt war, die Bewährungsaufsicht jederzeit wieder an sich zu ziehen (vgl. BGHSt 26, 204). Das ist hier mit der Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 1998 ("Die Bewährungsaufsicht wird übernommen", BewH Bl. 48 R) geschehen. Daran ändert nichts, daß das Amtsgericht Hamburg nachträglich zu der Erkenntnis gelangt ist, "die Sache ist fehlgelaufen".
In der Sache bestimmt sich die Zuständigkeit für die anstehende Entscheidung nicht nach § 462 a Abs. 4, sondern nach § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die in § 462 a Abs. 4 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration setzt voraus, daß bezüglich mehrerer Verurteilungen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach §§ 453, 454, 454 a oder 462 StPO zu treffen sind. Nur für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll. Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462 a Abs. 4 StPO aber nur bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Entscheidung 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 462 a Rdn. 30 a.E.). So liegt der Fall hier. Eine Nachtragsentscheidung steht nur bei dem Amtsgericht Hamburg an, nicht auch bei dem Amtsgericht Augsburg, nachdem die in dessen Urteilen vom 1. Dezember 1997 (BewH Bl. 36) und vom 6. April 1998 (BewH Bl. 41) erkannten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind."
Ende der Entscheidung
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