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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 527/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 81 g
StPO § 300
StPO § 348
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 527/06 2 AR 277/06

vom 17. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

Az.: 621 KLs 27/05 Landgericht Hamburg

Az.: 6600 Js 25/05 Staatsanwaltschaft Hamburg

Az.: 168 Gs 492/05 Amtsgericht Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagten im Zwischenverfahren einen Beschluss gemäß § 81 g StPO erlassen, gegen den diese Beschwerde eingelegt haben. Nach Rechtskraft der vom Landgericht ausgesprochenen Urteile hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigten Beschwerden gemäß § 300 StPO in Anträge auf Aufhebung der durch das Landgericht getroffenen Anordnungen umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat "zur Behebung des Zuständigkeitsstreits" unter Hinweis auf § 14 StPO vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. November 2006 ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtes nach § 14 StPO liegen nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über ihre Zuständigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbefassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994, 23). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162)."

Dem schließt sich der Senat an.

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