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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 53/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 2
StPO § 453
StPO § 462 a Abs. 2
StPO § 462 a Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 53/00 2 AR 27/00

vom

30. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München

Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten

Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds 333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig erklärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.

Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in beiden Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2 StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.

Ende der Entscheidung

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