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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 530/98
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 84 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 530/98

vom

4. Januar 1999

in der

Bewährungssache

Az.: 301 Js 145/89 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Essen

Az.: 643 AR 5/95 Amtsgericht Köln

Az.: 56-1/98 Bew. Amtsgericht Aachen

Az.: 67 AR 10/98 Amtsgericht Essen

Az.: 31 (15/92) Landgericht Essen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1999 beschlosen:

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Aachen ist weiterhin für die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Essen vom 20. September 1994 - Az.: 31 (15/92) - zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Mit Beschluß des Landgerichts Essen vom 3. Juni 1996 wurde der Jugendrichter des Amtsgerichts Aachen gemäß § 84 Abs. 2 JGG zum Vollstreckungsleiter bestellt. In dieser Eigenschaft hat er auch über die Verwertung des eingezogenen Fahrzeugs zu entscheiden. Daran hat sich durch den Erlaß der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit nichts geändert."

Dem schließt sich der Senat an.



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