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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 530/98
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 84 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Januar 1999
in der
Bewährungssache
Az.: 301 Js 145/89 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Essen
Az.: 643 AR 5/95 Amtsgericht Köln
Az.: 56-1/98 Bew. Amtsgericht Aachen
Az.: 67 AR 10/98 Amtsgericht Essen
Az.: 31 (15/92) Landgericht Essen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1999 beschlosen:
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Aachen ist weiterhin für die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Essen vom 20. September 1994 - Az.: 31 (15/92) - zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Mit Beschluß des Landgerichts Essen vom 3. Juni 1996 wurde der Jugendrichter des Amtsgerichts Aachen gemäß § 84 Abs. 2 JGG zum Vollstreckungsleiter bestellt. In dieser Eigenschaft hat er auch über die Verwertung des eingezogenen Fahrzeugs zu entscheiden. Daran hat sich durch den Erlaß der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit nichts geändert."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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