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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 531/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 1999
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
vertreten durch:
Az.: 36 VRs 941/93 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bielefeld
Az.: StVK 521/98 BewH 215/98 Landgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1999 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. August 1994 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zuständig.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main wurde mit Aufnahme des Verurteilten in die Außenstelle Hanau der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main gemäß § 462 a Abs. 4 StPO auch für das vorliegende Verfahren zuständig.
Diese Zuständigkeit blieb nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe erhalten (BGHSt 28, 82). In dieser Zeit wurde sie spätestens am 7. Mai 1997 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt, als die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bielefeld (erneut) einen entsprechenden Antrag stellte. Unerheblich ist, daß das Amtsgericht Bielefeld für die Entscheidung nicht mehr zuständig war (BGHSt 26, 214). Mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Münster am 24. April 1998 wurde die dortige Strafvollstreckungskammer zwar generell für die Vollstreckungsentscheidungen zuständig, nicht jedoch für den noch nicht erledigten Antrag, bzw. die insoweit von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, mit der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main schon vor dem 24. April 1998 befaßt war (BGHSt 26, 165; 30, 189).
Ende der Entscheidung
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