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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 546/98
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 170 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 528 Js 20769/98 und 528 Js 20764/98 Staatsanwaltschaft Magdeburg
Az.: 13 Ds 34/98 jug. 526 Js 32110/97 Amtsgericht Bergen auf Rügen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Oschersleben zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Bergen/Rügen hat die im Rubrum genannten Sachen nach Eröffnung des Hauptverfahrens an das Amtsgericht Oschersleben abgegeben, weil der Angeklagte in ein Heim verlegt worden war, das im dortigen Gerichtsbezirk liegt. Die Abgabeentscheidung ist wirksam und rechtmäßig. Die Abgabevoraussetzungen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG lagen vor. Ist im Zeitpunkt der Abgabe das Hauptverfahren eröffnet, so kann das Gericht die Sache abgeben, sofern der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Anklageerhebung gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). So verhielt es sich hier. Der Aufenthaltswechsel des Angeklagten fand am 20. Februar 1998 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Amtsgericht Bergen/Rügen zwar noch in keiner der beiden Sachen das Hauptverfahren eröffnet, doch waren die Anklageschriften bereits eingereicht und die Anklagen damit (vgl. § 170 Abs. 1 StPO) erhoben. Die Zweckmäßigkeit der Abgabe steht außer Frage.
Ende der Entscheidung
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