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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 547/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 547/08 2 AR 324/08

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 28. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für örtlich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall.

Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.

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