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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 57/07
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 65 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 57/07 2 AR 35/07

vom 25. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Sachbeschädigung

Az.: 5 VRJs 76/05 Amtsgericht Bernburg

Az.: 3 AR 1/06 Amtsgericht Rathenow

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die nachträglichen Entscheidungen über Auflagen gemäß § 65 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe:

Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersichtlich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bernburg.

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