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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 58/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 138c Abs. 2 |
2 ARs 58/09 2 AR 44/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. März 2009
gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1, § 309 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Beim Amtsgericht Hannover ist unter der Geschäftsnummer 1181 Js 72227/07 ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Rechtsanwalts W. W. , B. W. , anhängig. Ihr wird zur Last gelegt, eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Steuerberaters Dr. S. begangen zu haben. Das Amtsgericht Hannover hat die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung über die Ausschließung des Rechtsanwalts W. als Verteidiger vorgelegt, da dieser verdächtig sei, seine Ehefrau zu der ihr vorgeworfenen Straftat angestiftet zu haben (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
II.
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. ist zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), jedoch nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Ausschließung gemäß § 138 c Abs. 2 StPO zutreffend bejaht.
Insbesondere stellt sich nicht die Frage der Umdeutung eines auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangenen Vorlagebeschlusses in einen von Amts wegen erfolgten Vorlagebeschluss (vgl. Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn StPO 26. Aufl. § 138 c Rdn. 10 m.N.). Denn das Amtsgericht Hannover hat die Akten mit Beschluss vom 3. November 2008 von Amts wegen dem zuständigen Oberlandesgericht in Celle vorgelegt (§ 138 c Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt W. von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen die Angeklagte B. W. ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dass und weshalb gegen ihn der hinreichende Tatverdacht der Anstiftung zur falschen Verdächtigung besteht, hat das Oberlandesgericht unter erschöpfender Würdigung der Aussagen der Zeugen Dr. S. sowie P. und J. K. , ferner der Angaben des ausgeschlossenen Rechtsanwalts und seiner nunmehr angeklagten Ehefrau in den verschiedenen, wegen des zugrunde liegenden Verkehrsvorfalls geführten Verfahren umfassend gewürdigt und begründet. Dieser Darlegung, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zutrifft und keiner Ergänzung bedarf, schließt sich der Senat an; sie wird, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet oder auch nur in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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