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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 59/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 13 a
StPO §§ 7 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 59/03 2 AR 37/03

vom

17. Juni 2003

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Verabredung zum Bandenbetrug

Az.: 201 UJs 385/03 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschuldigten am 17. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 - 2 ARs 59/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- und Amtsgericht Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht den anderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).

2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.

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