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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 59/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 a | |
StPO §§ 7 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Verabredung zum Bandenbetrug
Az.: 201 UJs 385/03 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschuldigten am 17. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 - 2 ARs 59/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- und Amtsgericht Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht den anderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.
Ende der Entscheidung
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