Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 60/00
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 60/00 2 AR 35/00

vom

26. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 311 Js 789/00 Staatsanwaltschaft Lüneburg

Az.: 8 Ds 311 Js 789/00 Amtsgericht Winsen/Luhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 2000 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Hamburg zuständig.

Gründe:

1. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat gegen den jetzt 20jährigen Angeklagten am 23. Oktober 1998 eine Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Winsen/Luhe erhoben wegen eines in diesem Gerichtsbezirk begangenen Diebstahls. Am 10. Dezember 1998 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 12. Januar 2000 das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen festen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Hamburg hat die Übernahme wiederholt abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG nicht für gegeben. Das Amtsgericht Winsen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG).

2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Hamburg ist gerechtfertigt.

a) Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG liegen vor. Das Hauptverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat auch seinen Aufenthalt gewechselt. Zwar liegt der erste Aufenthaltswechsel vor der Erhebung der Anklage am 23. Oktober 1998. Bereits seit dem 17. Juni 1998 war der Angeklagte nämlich nicht mehr an der in der Anklage genannten Anschrift in Hamburg gemeldet und hielt sich dort auch nicht auf. Das steht aber der Abgabe hier nicht entgegen, weil der Angeklagte nach der Anklageerhebung seinen Aufenthalt erneut gewechselt hat. Zunächst leistete er zeitweise Wehrdienst in Kellinghusen im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe, von wo er sich wiederholt unerlaubt entfernte. Im übrigen war er ohne festen Wohnsitz und unbekannten Aufenthalts. Als er am 23. Dezember 1999 aufgrund von Haftbefehlen der Amtsgerichte Winsen und Itzehoe vorübergehend festgenommen wurde, ergab sich, daß er jetzt eine eigene amtlich gemeldete Wohnung in Hamburg, Zur Seehafenbrücke 9 bewohnt. Aufgrund dieses weiteren Aufenthaltswechsels nach der Anklageerhebung sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG erfüllt; denn diese Vorschrift verlangt nicht, daß der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Aufenthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts, das hier als Tatortgericht zuständig war, hatte (Senatsbeschluß vom 10. September 1991 - 2 ARs 374/91 - m.w.N.).

b) Die Abgabe ist auch sachlich begründet. Gegen den Angeklagten sind neben dem vorliegenden noch zwei weitere Verfahren anhängig: Ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Itzehoe wegen Fahnenflucht/unerlaubten Entfernens von der Truppe wurde bereits zur Übernahme an das Amtsgericht Hamburg abgegeben. Dort ist bereits ein weiteres Verfahren 127a - 192/99 (dazu verbunden 202 und 253/99) anhängig. Dieses Verfahren wurde zwar am 24. Januar 2000 ausgesetzt und soll nach drei Arbeitsweisungen, die bisher jedoch nicht erfüllt wurden, eingestellt werden. Unter diesen Umständen ist die vom Amtsgericht Winsen angestrebte Zusammenführung der gegen den Angeklagten geführten Verfahren beim Amtsgericht Hamburg im Interesse einer einheitlichen Beurteilung und Ahndung sinnvoll. Zeugen aus dem Bezirk des Tatortgerichts werden voraussichtlich nicht benötigt, da der Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung vom 24. August 1998 geständig war. Zudem ist eine Vorführung des Angeklagten, der am 25. Januar 1999 nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, in Hamburg gegebenenfalls weniger aufwendig.

Ende der Entscheidung

Zurück