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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 67/01
Rechtsgebiete: BtMG, JGG
Vorschriften:
BtMG § 35 | |
BtMG § 36 Abs. 1 | |
BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1 | |
JGG § 58 Abs. 3 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG §§ 88 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Az.: 731 Js 6824/99 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 413 AR 6/01 Amtsgericht Tiergarten in Berlin Az.: 63 VRJs 1/00 Amtsgericht Demmin Az.: 3 KLs (30/99) 731 Js 6824/99 Landgericht Neubrandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 2001 wird aufgehoben.
2. Das Landgericht Neubrandenburg ist zuständig für die vom Verurteilten beantragte Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG.
Gründe:
Das Landgericht Neubrandenburg verhängte gegen den Verurteilten durch Urteil vom 14. September 1999 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten; einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG stimmte es zu. Der Verurteilte unterzog sich ab 21. Februar 2000 einer Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit; durch Beschluß des Amtsgerichts Demmin vom 27. April 2000 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe zurückgestellt. Nach Beendigung der stationären Entwöhnungsbehandlung verlegte der Verurteilte seinen Wohnort nach Berlin; am 6. Dezember 2000 beantragte er, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Mit Beschluß vom 12. Februar 2001 übertrug die Jugendkammer des Landgerichts Neubrandenburg daraufhin die Vollstreckungsleitung "gemäß § 58 Abs. 3 JGG" dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht. Die Jugendrichterin hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 2001 kann keinen Bestand haben. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt voraus, daß Entscheidungen der in § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bezeichneten Art zu treffen sind. Hier ist aber über den Antrag des Verurteilten vom 6. Dezember 2000 zu entscheiden, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierfür ist nach § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die Bestimmungen der §§ 88 ff. JGG werden durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl. BGHSt 32, 58, 59; Franke in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 16).
Ende der Entscheidung
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