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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 70/07
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 20 Js 986/06 Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Az.: 4105 Js 556/06 Staatsanwaltschaft Hamburg
Az.: 662-32/07 Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 14 Ds 309/06 Amtsgericht Homburg/Saar
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Homburg vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Homburg bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg waren nicht gegeben, weil die Angeklagte ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt hat. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Homburg auf das Amtsgericht Hamburg.
Ende der Entscheidung
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