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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 70/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2008
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Von einer Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 18. Januar 2008 wird abgesehen.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hat der zurzeit inhaftierte Verurteilte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Aufhebung mehrerer amtsgerichtlicher Urteile wegen Nichtigkeit beantragt.
Daraufhin hat der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 ein Tätigwerden des Senats abgelehnt, weil es sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes Begehren handele. Dagegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Verurteilten vom 18. Januar 2008.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Bei dem Schreiben des Vorsitzenden Richters handelt es sich um keine beschwerdefähige Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern lediglich um eine Auskunft eines Senatsmitglieds, die der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof nicht unterliegt.
Ende der Entscheidung
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