Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 71/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 71/04 2 AR 52/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 8. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen

Az.: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft Oldenburg

Az.: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.: 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).



Ende der Entscheidung

Zurück