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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 71/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 85 Abs. 5 | |
JGG § 92 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2006
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 65 Ls 65 Js 2010/04 (52/05) Amtsgericht Essen Az.: 25 AR 13/05 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 270 VRJs 120/05 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. März 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9. März 2005 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9. März 2005 (unter Einbeziehung einer Verurteilung vom 27. Oktober 2004) zu der Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Bl. 6-10 d.A. 65 VRs 54/05). Der Angeklagte kam am 12. April 2005 in die JVA Siegburg. Er wurde am 13. Oktober 2005 in die JVA Gelsenkirchen überstellt, nachdem er mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 (Bl. 25) vom Jugendrichter beim Amtsgericht Siegburg gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendvollzug herausgenommen worden war. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 gab der Jugendrichter beim Amtsgericht Siegburg gemäß § 85 Abs. 5 JGG die Vollstreckung an den Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ab (Bl. 35). Das Amtsgericht Gelsenkirchen lehnte die Übernahme mit Beschluss vom 13. Januar 2006 ab (Bl. 45). Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Übernahme sei nicht sachgerecht, da das Amtsgericht Essen als Tatgericht einen erheblichen Informationsvorsprung habe, zumal dort zwei Bewährungsaufsichten geführt würden. Die JVA Gelsenkirchen liege auch nur geringfügig weiter vom Amtsgericht Essen entfernt, als das Amtsgericht Gelsenkirchen.
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu übernehmen. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters überlassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalles abwägen (BGHSt 30, 9). Hierbei ist der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03). Zutreffend weist das Amtsgericht Siegburg aber noch darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt (§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom Amtsgericht Gelsenkirchen aufgeführte Informationsvorsprung des Amtsgerichts Essen, zu problematischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen würden."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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