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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 77/01
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 84 Abs. 2 | |
JGG § 110 Abs. 1 | |
JGG § 36 Abs. 1 | |
JGG § 84 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.
Gründe:
Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978 geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt, nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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