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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 79/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 9
StPO § 13 Abs. 1
StPO § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 79/06 2 AR 36/06

vom 8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Falls des Diebstahls

Az.: 250 Js 6482/04 Staatsanwaltschaft Traunstein

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2006 ausgeführt:

"Einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO durch den Bundesgerichtshof hinsichtlich der Taten Ziffern 1 und 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 26. Januar 2006 bedarf es nicht.

Es besteht hinsichtlich dieser Auslandstaten bereits ein Gerichtsstand nach §§ 9, 13 Abs. 1 StPO. Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 21. Mai 2004 (Bd. I, Bl. 123 f. d.A.) am 14. Juni 2005 von der Schweiz ausgeliefert und am Grenzübergang Basel/Lörrach überstellt (Bd. II, Bl. 331 d.A.). Hierdurch ist der Angeschuldigte für den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts aufgrund des Haftbefehls vom 21. Mai 2004 in Lörrach von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 9 StPO ergriffen worden (zum Begriff der Ergreifung KK-Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 9 Rdn. 2 m.w.N.). Dabei ist unschädlich, dass der Angeschuldigte zuvor in der Schweiz festgenommen worden war. Denn mit der Überstellung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland war notwendigerweise eine erneute Festnahme zum Zwecke der Strafverfolgung in Vollziehung des Haftbefehls vom 21. Mai 2004 erforderlich, da die zuvor erfolgte Festnahme durch die Schweizer Behörden mit dem Übertritt auf deutsches Staatsgebiet ihre Wirkung verloren hat. Der Gerichtsstand nach § 9 StPO erfasst auch die im Haftbefehl noch nicht enthaltene Tat Ziffer 5 der Anklage, weil diese vor seiner Ergreifung begangen wurde (BGH bei Dallinger MDR 1954, 336; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 9 Rdn. 4)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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